Satzung

Landesmusikrat Bremen e.V. im Deutschen Musikrat ( LMR )

§ 1    Name und Sitz 

( 1 )   Der „Landesmusikrat Bremen e.V. im Deutschen Musikrat“ ( abgekürztLMR ) ist ein freiwilliger und unabhängiger Zusammenschluss von Organisationen, Verbänden, Institutionen und Einzelpersonen, die im Musikleben des Landes Bremen tätig sind.

( 2 )   Der LMR hat seinen Sitz in der Stadt Bremen und ist im Vereinsregister einzutragen.

§ 2    Zweck

( 1 )   Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst und Kultur, insbesondere die Musikpflege, Musikerziehung und Musikforschung.

( 2 )   Der LMR vertritt die Interessen der am Musikleben beteiligten Institutionen, Verbände und Organisationen in der Öffentlichkeit, insbesondere gegenüber den parlamentarischen Gremien und gegenüber der Verwaltung auf Landes-und Regionalebene.

( 3 )  Der Verein ist selbstlos tätigt; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3    Aufgaben

Die Aufgaben des LMR sind:

( 1 )   Koordinierung und Förderung der Aktivitäten seiner Mitglieder,

( 2 )   Unterrichtung der Öffentlichkeit und Förderung der Öffentlichkeitsarbeit,

( 3 )   Anregung und Durchsetzung kulturpolitischer Maßnahmen im Bereich des Musiklebens, Aufstellung eines Landesmusikplanes, Förderung von Musikaktivitäten, Organisation und Durchführung von Musikwettbewerben auf  Regional-und Landesebene.

( 4 )  Alle dem Verein zufließenden Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.  

§ 4    Gemeinnützigkeit

( 1 ) Der LMR verfolgt keine wirtschaftlichen Ziele, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

( 2 )  Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des LMR. Keine Person oder Einrichtung darf durch Ausgaben, die dem LMR fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5    Mitgliedschaft 

( 1 )   Mitglieder des LMR können Organisationen, Verbände, Institutionen werden, die im Musikleben des Landes Bremen tätig sind.          

( 2 )   Der Beitritt erfolgt durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorstand. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Gegen eine Ablehnung kann die Mitgliederversammlung angerufen werden, die endgültig entscheidet.

( 3 )   Der Vorstand kann Einzelpersonen als Mitglieder berufen.

( 4 )   Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit einen Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitglieder wählen. Der Ehrenvorsitzende nimmt beratend an den Sitzungen des Vorstandes teil.

( 5 )   Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand zum Ende des Geschäftsjahres. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Hört eine Mitgliedsorganisation auf zu bestehen, so erlischt gleichzeitig die Mitgliedschaft im LMR.

( 6 )   Der Vorstand kann eine Mitgliedsorganisation ausschließen, wenn diese ihren Verpflichtungen gegenüber dem LMR nicht nachkommt oder Tatsachen vorliegen, die erkennen lassen, dass ihr Verhalten den Bestrebungen des LMR zuwiderläuft. Gegen einen Ausschluss kann die Mitgliederversammlung angerufen werden, die endgültig entscheidet.

§ 6    Organe

Organe des LMR sind:

( 1 )   Die Mitgliederversammlung,

( 2 )   der Vorstand.

§ 7    Die Mitgliederversammlung

( 1 )   Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vertretern aller Mitgliedsorganisationen sowie Einzel- und Ehrenmitgliedern ( § 5 ( 3 und 4 ) zusammen. Jedes Mitglied hat eine Stimme und kann sein Stimmrecht nur selbst ausüben.

( 2 )   Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Eine außerordentliche Sitzung ist einzuberufen, wenn der Vorstand dies für erforderlich hält oder wenn ein Viertel der Mitglieder die Einberufung unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt.

( 3 )   Der Vorstand lädt schriftlich mit einer Frist von vier Wochen unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung ein. In Einzelfällen kann die Einladungsfrist bis auf zehn Tage verkürzt werden.

 ( 4 )  Die Mitgliederversammlung ist bei satzungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Zahl der stimmberechtigten Anwesenden beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. ( vgl. jedoch § 8 (9), §§ 12 und 13 )

 ( 5 )  Verhandlungsgegenstände der Mitgliederversammlung sind außer den in § 3 genannten     Aufgaben:

         a)  Feststellung der Tagesordnung

         b)  Entgegennahme der Geschäfts-, Kassen- und Prüfungsberichte

         c)  Entlastung des Vorstandes

         d)  Feststellung des Haushaltsplanes

         e)  Festsetzung der Mitgliederbeiträge

         f)   Entscheidung über Anträge

         g)  Entscheidung über Anrufungen der Mitgliederversammlung nach § 5 (2) und (6)

         h)  Änderung der Satzung

         i)  Wahl der Vorstandsmitglieder gemäß der Reihenfolge in § 8 (3)

         k)  Wahl der Rechnungsprüfer gemäß § 11 (2)

( 6 )   Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich öffentlich.

( 7 )   Anträge an die Mitgliederversammlung sind spätestens zwei Wochen vor der Sitzung schriftlich an den Vorstand einzureichen. Die Behandlung später eingereichter Anträge bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

( 8 )   Die Wahl der Vorsitzenden erfolgt geheim.

( 9 )   Der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der Stellvertretende Vorsitzende, leitet die Mitgliederversammlung.

(10)   Über die Verhandlungen und Beschlüsse einer Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem jeweils zu Beginn der Versammlung zu bestellenden Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 8    Der Vorstand

( 1 )   Der Vorstand vertritt den LMR nach innen und außen, insbesondere auch gegenüber dem Deutschen Musikrat und in dessen Gremien. Er ist für die Planung und Durchführung der in § 3 genannten Aufgaben und für die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung verantwortlich. Dazu gehören die laufende Geschäftsführung und die Information der Mitglieder.

( 2 )   Der Vorstand prüft die Aufnahmeanträge, wobei er insbesondere feststellt, ob die satzungsmäßigen Voraussetzungen für eine Aufnahme erfüllt werden ( § 1 (1) und § 5 (1) ).

( 3 )   Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden und mindestens drei Beisitzern.

( 4 )   Die Amtszeit des Vorstandes dauert drei Jahre; Wiederwahl ist zulässig.

( 5 )   Der Vorstand tritt mindestens zweimal jährlich zu einer Sitzung zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn schriftlich zwei Wochen vorher eingeladen worden ist und mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter.

( 6 )   Neben dem Vorstand kann für bestimmte Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung ein besonderer Vertreter bestimmt werden ( § 30 BGB ).

( 7 )   Der Vorstand kann zur Erledigung bestimmter Aufgaben eine andere Persönlichkeit, eine Institution oder eine Organisation heranziehen.

( 8 )   Der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder von ihnen ist einzelvertretungsberechtigt.

( 9 )   Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln die Ablösung einzelner Mitglieder des Vorstandes vor Ablauf der Wahlperiode beschließen.

(10)   Vorstandspositionen werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a ESTG beschließen.

§ 9       Ausschüsse

Der Vorstand kann mit vorheriger Zustimmung der Mitgliederversammlung ständige und nichtständige Ausschüsse aus Mitgliedern und aus weiteren Experten bilden.

§ 10     Finanzierung

Die Tätigkeit des Landesmusikrates wird finanziert durch:

            1.  Mitgliedsbeiträge,

            2.  Zuwendungen der öffentlichen Hand.

            3.  Spenden

§ 11     Geschäftsjahr und Kassenprüfung

( 1 )     Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

( 2 )     Zur Prüfung der Kasse und der Jahresrechnung wählt die Mitgliederversammlung zwei Rechnungsprüfer für eine Amtszeit von zwei Jahren. Wiederwahl ist zulässig.

§ 12     Satzungsänderungen 

Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten der Mitgliederversammlung.

§13       Auflösung

( 1 )     Für den Beschluss über die Auflösung des LMR ist die Anwesenheit von zwei Dritteln aller Mitglieder erforderlich. Der Beschluss über die Auflösung bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Ist eine Mitgliederversammlung für eine Auflösung nicht beschlussfähig, so können die anwesenden Mitglieder mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließen, dass eine weitere Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung über die Auflösung des LMR einberufen werden soll. Kommt ein dahingehender Beschluss zustande, so kann eine solche Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten die Auflösung des LMR beschließen.

( 2 )     Die Liquidation wird durch den Vorstand durchgeführt.

( 3 )     Bei Auflösung des LMR findet ein Ersatz von etwaigen Zuwendungen an den Verein sowie eine Verteilung des Vereinsvermögens nicht statt.

 ( 4 )    Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Freie Hansestadt Bremen, die es  unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu Gunsten der „Musikschule Bremen“ zu verwenden hat.

§ 14     Inkrafttreten

Die Satzung trat am 20.3.1979 in Kraft.

Änderungen wurden von der Mitgliederversammlung am 17.4.1997 satzungsgemäß vorgenommen und am 22.8.1997 beim Amtsgericht Bremen registriert.

Ergänzung  § 8 (10) wurde von der Mitgliederversammlung am 13.4.2010 satzungsgemäß vorgenommen.

Änderungen wurden in Absprache mit dem zuständigen Finanzamt in der Mitgliederversammlung am 29. April 2015 satzungsgemäß vorgenommen und am 17.6.2015 beim Amtsgericht Bremen registriert.